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Treppenlift Garantie und Gewährleistung

Wer eine so teure Anschaffung wie einen Treppenlift tätigt, der möchte auch ein qualitativ hochwertiges Produkt erhalten. Frei von Mängeln und später auftretenden Ausfällen. Hier soll die gesetzliche Gewährleistung und die freiwillige Garantie den Kunden schützen.

Abgrenzung der Gewährleistung von der Garantie

Treppenlift Garantie

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben, während die Garantie ein freiwilliger Service ist.
  • Die Gewährleistung schützt vor einem Mangel, welcher bei dem Einbau bereits bestanden hat. Die Garantie sichert in der Regel eine Funktionsfähigkeit des Liftes über einen bestimmten Zeitrahmen.
  • Ein Mangel muss bei der Gewährleistung innerhalb von 24 Monaten angezeigt werden (12 Monate bei gebrauchten Treppenliften). Bei der Garantie bestimmt der Händler den Zeitrahmen selbst.
  • Die Gewährleistung gilt für das komplette Produkt und den damit verbundenen Einbau. Bei der Garantie können bestimmte Dinge ausgeschlossen werden.

Die Gewährleistung

Bei der Gewährleistung (auch als Mängelhaftung bezeichnet) handelt es sich um eine gesetzlich verankerte Leistung. Sie beschreibt den Anspruch des Kunden auf einen mangelfrei eingebauten Treppenlift. Der Verkäufer haftet dabei für alle Mängel, die bereits zum Zeitpunkt des Einbaus bestanden haben. Dies gilt auch für Mängel, welche erst später bemerkt werden.

Der Käufer hat das Recht die Mängel bis zu 24 Monate (12 Monaten bei gebrauchten Treppenliften) nach dem Einbau anzuzeigen. Wichtig ist, dass der Mangel bereits beim Zeitpunkt des Einbaus bestanden haben muss. Zeigt der Kunde in den ersten 6 Monaten nach dem Kauf einen Mangel an, so geht der Gesetzgeber automatisch davon aus, dass der Mangel bereits beim Einbau bestand. Anders sieht es nach diesen 6 Monaten aus: Hier geht die Beweislast auf den Käufer über. Der Kunde muss also bei einem später angezeigten Mangel plausibel argumentieren, dass der Mangel bereits beim Einbau bestanden hat.

Die Garantie

Die Garantie ist eine vom Treppenlift-Anbieter oder -Hersteller freiwillige Dienstleistung. Dabei bestimmt der Anbieter die Konditionen und Laufzeit selbst. Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf eine Garantie. Im Allgemeinen bezieht sich die Garantie auf eine Funktionsfähigkeit des Treppenlifts über einen in den Garantiebedingungen festgelegten Zeitraum.

Die Garantie kann auf bestimmte Teile des Liftes beschränkt sein. Zudem kann sie auch an bestimmte Bedingungen geknüpft sein, beispielsweise dem Abschluss eines Wartungsvertrages. Auch kann eine unter Umständen verfallen, wenn der Lift geöffnet oder selbständig ausgebaut wird.

Die Anbieter von Treppenliften sind sehr frei in ihrer Gestaltung der Garantiebedingungen. Der Kunde hat aber das Recht, auf Wunsch eine Garantieurkunde ausgehändigt zu bekommen, in welcher alle Details enthalten sein müssen.

Tipps für den Umgang mit der Garantie und der Gewährleistung

Fragen Sie nach einer Garantie


Fragen Sie bereits vor der Unterschrift auf dem Kaufvertrag nach einer Garantie. Lassen Sie sich auch die Garantiebedingungen aushändigen. Haben Sie mehrere Angebote eingeholt, so vergleichen Sie nicht nur den Preis des Treppenlifts, sondern auch die Garantieleistungen.

Dokumentieren Sie den Einbau


Machen Sie Fotos während und direkt nach dem Einbau, im besten Fall mit einem Zeugen. Dies erleichtert es, später einen Mangel anzuzeigen, den der Anbieter evtl. abstreitet. Zeigen Sie einen Mangel möglichst zeitnah schriftlich an und lassen Sie sich den Eingang des Schreibens bestätigen.